Rücktritt vom Kaufvertrag wegen spürbaren Schalten und Bremsen beim Porsche?

Nach dem Kauf eines PKW ist Ärger regelmäßig vorprogrammiert. Mitunter ist es aber sonderbar, worüber sich Käufer ärgern. Denn was der eine Käufer von dem gekauften PKW speziell erwartet, stuft der andere Käufer als erheblichen Mangel ein. Am Ende müssen die Gerichte entscheiden, ob das beanstandete Verhalten ein typisches und gewolltes Verhalten des PKW oder ein erheblicher Mangel darstellt.

Über einen solchen Fall hatte das OLG Hamm mit Urteil vom 18.03.2014, 28 U 162/13, zu entscheiden. Streitgegenstand war ein Porsche 981 Boxter S, welcher nach Ansicht des Käufers ruckartig beschleunigte und stotternd abbremste. Dazu muß man wissen, dass der Porsche Boxter (Verkaufswert 76.000,00 EUR) mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet war. Nach dem der Verkäufer keine technischen Mängel festgestellt hatte, klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Klage hatte aber keinen Erfolg, da ein Mangel nicht festgestellt werden konnte, sondern das monierte Verhalten vielmehr vom Hersteller gewollt und dem propagiertem dynamisch-sportlichen Anspruch an einen Sportwagen geschuldet war. Das vom Käufer als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Porsche Boxter beruhte nämlich darauf, dass das automatische Getriebe beim Bremsen zurückschaltet und zwischen den Gangstufen selbständig Zwischengas gibt. Dies sei eine technisch nicht zu beanstandende typische Besonderheit eines Porsche Boxters. Das Gericht stufte es auch als unerheblich ein, dass der Verkäufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf diese Besonderheit hingewiesen habe, da dem Prospekt zu entnehmen war, dass das Fahrzeug straffe und unmittelbare Schaltvorgänge zeige.

Anmerkung:

Im Einzelfall muß also sorgfältig geprüft werden, ob das von einem Käufer beim Fahrzeug beanstandete Verhalten tatsächlich ein Mangel im Sinne des Gesetzes darstellt oder lediglich eine subjektiv negative Beurteilung darstellt. Hier kann es erforderlich sein, anwaltliche Beratung einzuholen.

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